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   OLG Hamburg, 14.03.2001 - 2 Wx 103/98   

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https://dejure.org/2001,18330
OLG Hamburg, 14.03.2001 - 2 Wx 103/98 (https://dejure.org/2001,18330)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2001 - 2 Wx 103/98 (https://dejure.org/2001,18330)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2001 - 2 Wx 103/98 (https://dejure.org/2001,18330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Gemeinschaftsordnung; Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen; Mitwirkung nicht beeinträchtigter Wohnungseigentümer; Abstellmöglichkeit für Fahrräder als Sondernutzung; Nachprüfbarkeit unbestimmter ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2001, 651
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2001 - 2 Wx 103/98
    1) Die Auslegung der in der Teilungserklärung vom 25. Mai 1985 enthaltenen Gemeinschaftsordnung, die das Landgericht auf der Grundlage der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW-RR 90, 209 ff.) vorgenommen hat und die der vollen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt und für die maßgeblich ist, die aus unbefangener Sicht nächstliegende Bedeutung: (vgl. BGHZ 121, 236, 239) - ist zutreffend.

    Maßgeblich für die Auslegung ist die aus unbefangener Sicht nächstliegende Bedeutung der Regelung in der Gemeinschaftsordnung (vgl. BGHZ 121, 236, 239).

  • OLG Düsseldorf, 18.01.1999 - 3 Wx 394/98

    Ermessens der Eigentümergemeinschaft bei der Vergabe von Arbeiten, die über eine

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2001 - 2 Wx 103/98
    Anerkannt werden muß, daß vertretbare Mehrheitsentscheidungen der Gemeinschaft zu respektieren und Gerichte nicht berechtigt sind, ihre eigene Wertung uneingeschränkt an die Stelle der Wertung der Gemeinschaft zu setzen (ähnlich auch OLG Düsseldorf WuM 99, 352, 353).

    Auch die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Maximallösung ist mit Rücksicht auf den ihr zustehenden Ermessensspielraum anzuerkennen und von der überstimmten Minderheit hinzunehmen, solange der Beschluß nicht unvertretbar erscheint (OLG Düsseldorf WuM 99, 352, 353).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2001 - 2 Wx 103/98
    Die Möglichkeit einer solchen Regelung in der Gemeinschaftsordnung ist nicht durch die neue Entscheidung des BGH vom 20. September 2000 (ZMR 2000, 771 = MDR 2000, 1367 ff. = Wohnungseigentum 2000, 4 ff.) in Frage gestellt.
  • BayObLG, 21.11.1989 - BReg. 2 Z 123/89

    Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen nur

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2001 - 2 Wx 103/98
    1) Die Auslegung der in der Teilungserklärung vom 25. Mai 1985 enthaltenen Gemeinschaftsordnung, die das Landgericht auf der Grundlage der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW-RR 90, 209 ff.) vorgenommen hat und die der vollen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt und für die maßgeblich ist, die aus unbefangener Sicht nächstliegende Bedeutung: (vgl. BGHZ 121, 236, 239) - ist zutreffend.
  • OLG Hamburg, 16.07.2001 - 2 Wx 116/00

    Begriff der ordnungsgemäßen Verwaltung; Stimmrecht des Verwalters

    Dem Bemühen der Wohnungseigentümer, jeweils zumutbare praktikable Lösungen des Miteinander zu finden, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß die Kontrolle auf Mißbrauchsfälle beschränkt und ein gewisser Beurteilungsspielraum der Beteiligten akzeptiert wird (vgl. etwa OLG Celle DWE 1994, 111 f., 113; OLG Düsseldorf WuM 1999, 352, 353; Senat 2 Wx 27/98 v. 13.03.00 und 2 Wx 103/98 v. 14.03.01).
  • OLG Hamburg, 25.10.2004 - 2 Wx 145/01

    Gerichtliche Überprüfung der Wahl des Verwalters

    Dem Bemühen der Wohnungseigentümer, jeweils zumutbare praktikable Lösungen des Miteinander zu finden, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kontrolle im Wesentlichen auf Missbrauchfälle beschränkt wird (vgl. etwa OLG Gelle, DWE 1994, 111 f., 113; OLG Düsseldorf, WuM 1999, 352, 353; Senat - 2 Wx 27/98 - vom 13.03.00 und - 2 Wx 103/98 - vom 14.03.01).
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